Das Thema “Kaltakquise und Reisegewerbekarte” ist nicht neu, setzt sich jedoch immer wieder wie von selbst auf die Tagesordnung. Mehrere Definitionen, Erklärungen und Meinungen kursieren hier und da es keine generelle Antwort auf die Frage gibt, ist es auch nicht leicht, sich in dieser Hinsicht wirklich richtig zu verhalten, ohne teure Bussgelder zu riskieren. Der Vertrieb im gewerblichen Aussendienst lebt mitunter davon, durch unangemeldete Besucher neue Kunden zu gewinnen und eine gewisse Rechtssicherheit ist in diesem Bereich gerade für Networker sehr wichtig.
Die Gewerbeordnung (GewO) schreibt im § 55 vor: “Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht”
Hier scheiden sich bereits die Geister an dem Wort “Bestellung”. Gemeint ist hier nicht, wie mitunter fälschlich angenommen wird, eine Warenbestellung, sondern ganz einfach die Vereinbarung des Besuchs im Sinne von Einladung oder Terminvereinbarung. Das heisst schon einmal, dass eine Reisegewerbekarte dann nicht erforderlich ist, wenn der Besucher zu einem vorher mit dem Besuchten vereinbarten Termin kommt.
Interessanter ist jedoch die Rechtslage, wenn der Besucher keinen Termin hat, also unangemeldet und ohne vorherige Vereinbarung erscheint. Hier ist es jedoch nicht ganz so klar und schon gar nicht generell zu beantworten, denn es gibt durchaus Ausnahmen von der Verpflichtung, eine Reisegewerbekarte zu führen.
Ausgenommen sind nach § 55a GewO Tätigkeiten in der Gemeinde des eigenen Wohnsitzes oder gewerblichen Niederlassung, wenn die Einwohnerzahl der Gemeinde unterhalb 10.000 Einwohnern liegt. Weitere Ausnahmen bildet nach § 55b GewO, wenn der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht.
Besonders der letzte Punkt aus dem § 55b ist hier sehr interessant, denn hier sind die Grenzen fast fliessend. Es muss also sehr genau auf die näheren Umstände geachtet werden, was entscheidend für die Art des Besuchs bzw. des Angebots ist. Im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Besuchten sind hier ausschliesslich Angebote, die auch den Geschäftsbetrieb betreffen und nicht für die private Nutzung des Besuchten oder seiner Angestellten bestimmt sind.
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